Satzung

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 16.12.2025 aufgrund des § 17 der Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz (LKO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. Seite 188), BS 2020-2, zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 08. Mai 2013 (GVBl. Seite 139) und des Landesgesetzes zur Förderung der Weiterbildung in Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 17. November 1995 (GVBl. Seite 454), BS 223-60, zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 16. Dezember 2002 (GVBl. Seite 481) folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Landkreis Alzey-Worms ist Träger einer Einrichtung der Erwachsenenbildung. Die Einrichtung führt den Namen „Kreisvolkshochschule Alzey-Worms" (kvhs).

  2. Die KVHS hat ihren Sitz in Alzey.

§ 2 Rechtsstatus

  1. Die kvhs ist eine gemäß den Bestimmungen des Weiterbildungsgesetzes von Rheinland-Pfalz (WBG) staatlich anerkannte Einrichtung der Weiterbildung.

  2. Die kvhs ist ordentliches Mitglied des Verbands der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e.V.

  3. Die kvhs ist als kommunale Einrichtung des Landkreises Alzey-Worms eine nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Aufgaben

  1. Weiterbildung dient der Verwirklichung des Rechts auf Bildung. Die Förderung der Weiterbildung nehmen das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften gemäß § 6 WBG als öffentliche Aufgabe wahr. Der Landkreis Alzey-Worms erfüllt diese, um das Wohl seiner Einwohner zu fördern.

  2. Die Aufgaben der kvhs sind in § 2 Weiterbildungsgesetz Rheinland-Pfalz (WBG) geregelt. Die Weiterbildung soll durch bedarfsgerechte Bildungsangebote zur Chancengerechtigkeit beitragen, Bildungsdefizite abbauen und die Vertiefung, Ergänzung und Erweiterung vorhandener oder den Erwerb neuer Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen ermöglichen.

  3. Soweit es der Erfüllung dieser Aufgaben dient, arbeitet die kvhs mit anderen Einrichtungen und Organisationen kooperativ zusammen.

  4. Die kvhs ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Ihre Bildungsangebote sind offen für alle Menschen, unabhängig von Vorbildung, gesellschaftlicher Stellung, Beruf, Nationalität, Religion, Geschlecht, Alter und sexueller Orientierung.

  5. Die Kommunen im Landkreis tragen durch die Bereitstellung von Räumlichkeiten für die Durchführung von Bildungsangeboten zu einem wohnortnahen Programmangebot der kvhs bei.

§ 4 Finanzierung

Die kvhs finanziert ihre Arbeit durch Teilnahmegebühren, Zuschüsse des Landes, Zuwendungen Dritter und Haushaltsmittel des Kreises. Die Teilnahmegebühren sind in einer Gebührensatzung geregelt.

§ 5 Außenstellen der KVHS

  1. In der verbandsfreien Gemeinde, den Verbandsgemeinden sowie Ortsgemeinden werden Bildungsangebote der kvhs durchgeführt. Bei der Vorbereitung und Durchführung dieser Bildungsangebote wird die Geschäftsstelle von den Außenstellenbeauftragten unterstützt.

  2. Die ehrenamtlichen Außenstellenbeauftragten werden auf Vorschlag der Leitung der kvhs durch den Landrat bestellt und abberufen. Sie unterstehen der Leitung der kvhs und erhalten eine Aufwandentschädigung, die gesondert geregelt ist.

§ 6 Organe der Kreisvolkshochschule

  1. Organe der kvhs sind:
    a) der Beirat der kvhs
    b) die Leitung

  2. Der Beirat der kvhs setzt sich aus den einzelnen Außenstellenbeauftragten zusammen. Den Vorsitz führt die Leitung der kvhs.

  3. Der Beirat hat u. a. folgende Aufgaben: 
    a) Beratung des Entwurfs des Veranstaltungsprogramms der kvhs,
    b)  Beratung bei der Gestaltung der inhaltlichen und organisatorischen  Rahmenbedingungen der Volkshochschularbeit.

§ 7 Leiterin / Leiter der Kreisvolkshochschule

  1. Der Landrat beruft die Leitung der kvhs. Die Leitung ist hauptamtlich tätig.

  2. Die Leitung der kvhs trägt die Verantwortung für die kvhs. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
    a) die strategische Entwicklung und Qualitätssicherung,

    b) die Erstellung eines Veranstaltungs- und Programmangebots,
    c) die Ressourcenbewirtschaftung,
    d) die Personalführung und -entwicklung,
    e) die Außendarstellung (Öffentlichkeitsarbeit und Marketing),
    f) die Erstellung des Haushaltes sowie die Wirtschaftlichkeit der Angebote,
    g) die Zusammenarbeit mit dem Verband der Volkshochschulen in Rheinland-Pfalz e.V. und die Mitarbeit in den Gremien dieses Verbands,
    h) die Mitarbeit im Ausschuss für Bildung, Weiterbildung und Kultur sowie
    i) die Zusammenarbeit mit anderen für die Weiterbildung relevanten Einrichtungen und Organisationen.

§ 8 Benutzungsbedingungen, Haftung

  1. Die Hausordnung der kvhs, die ihrer Außenstellen und die Hausordnungen aller durch die kvhs genutzten Räume sind von jedem Benutzer der Einrichtung zu beachten.

  2. Der Landkreis haftet gegenüber den Benutzern nur für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Unberührt hiervon bleibt die Haftung des Landkreises für den sicheren Bauzustand von Gebäuden nach § 836 BGB

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.08.2013 außer Kraft.

Alzey, 16.12.2025

gez.

Heiko Sippel

Landrat

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