Der Kreistag
hat in seiner Sitzung am 16.12.2025 aufgrund des § 17 der Landkreisordnung für
Rheinland-Pfalz (LKO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. Seite 188), BS
2020-2, zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 08. Mai 2013 (GVBl. Seite 139)
und des Landesgesetzes zur Förderung der Weiterbildung in Rheinland-Pfalz in
der Fassung vom 17. November 1995 (GVBl. Seite 454), BS 223-60, zuletzt
geändert durch Landesgesetz vom 16. Dezember 2002 (GVBl. Seite 481) folgende
Satzung beschlossen:
§ 1 Name und Sitz
-
Der Landkreis Alzey-Worms ist Träger einer
Einrichtung der Erwachsenenbildung. Die Einrichtung führt den Namen
„Kreisvolkshochschule Alzey-Worms" (kvhs).
- Die KVHS hat ihren Sitz in Alzey.
§ 2 Rechtsstatus
-
Die kvhs ist eine gemäß den Bestimmungen des
Weiterbildungsgesetzes von Rheinland-Pfalz (WBG) staatlich anerkannte
Einrichtung der Weiterbildung.
-
Die kvhs ist ordentliches Mitglied des Verbands der
Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e.V.
-
Die kvhs ist als kommunale Einrichtung des
Landkreises Alzey-Worms eine nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Körperschaft ist
selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 3 Aufgaben
-
Weiterbildung dient der Verwirklichung des Rechts auf
Bildung. Die Förderung der Weiterbildung nehmen das Land und die kommunalen
Gebietskörperschaften gemäß § 6 WBG als öffentliche Aufgabe wahr. Der Landkreis
Alzey-Worms erfüllt diese, um das Wohl seiner Einwohner zu fördern.
-
Die Aufgaben der kvhs sind in § 2
Weiterbildungsgesetz Rheinland-Pfalz (WBG) geregelt. Die Weiterbildung soll
durch bedarfsgerechte Bildungsangebote zur Chancengerechtigkeit beitragen,
Bildungsdefizite abbauen und die Vertiefung, Ergänzung und Erweiterung
vorhandener oder den Erwerb neuer Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen
ermöglichen.
-
Soweit es der Erfüllung dieser Aufgaben dient,
arbeitet die kvhs mit anderen Einrichtungen und Organisationen kooperativ
zusammen.
-
Die kvhs ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
Ihre Bildungsangebote sind offen für alle Menschen, unabhängig von Vorbildung,
gesellschaftlicher Stellung, Beruf, Nationalität, Religion, Geschlecht, Alter
und sexueller Orientierung.
-
Die Kommunen im Landkreis tragen durch die
Bereitstellung von Räumlichkeiten für die Durchführung von Bildungsangeboten zu
einem wohnortnahen Programmangebot der kvhs bei.
§ 4 Finanzierung
Die kvhs
finanziert ihre Arbeit durch Teilnahmegebühren, Zuschüsse des Landes,
Zuwendungen Dritter und Haushaltsmittel des Kreises. Die Teilnahmegebühren sind
in einer Gebührensatzung geregelt.
§ 5 Außenstellen der KVHS
-
In der verbandsfreien
Gemeinde, den Verbandsgemeinden sowie Ortsgemeinden werden Bildungsangebote der
kvhs durchgeführt. Bei der Vorbereitung und Durchführung dieser
Bildungsangebote wird die Geschäftsstelle von den Außenstellenbeauftragten
unterstützt.
-
Die ehrenamtlichen Außenstellenbeauftragten werden auf
Vorschlag der Leitung der kvhs durch den Landrat bestellt und abberufen. Sie
unterstehen der Leitung der kvhs und erhalten eine Aufwandentschädigung, die
gesondert geregelt ist.
§ 6 Organe der Kreisvolkshochschule
- Organe der kvhs sind:
a) der Beirat der kvhs
b) die Leitung
-
Der Beirat der kvhs setzt sich
aus den einzelnen Außenstellenbeauftragten zusammen. Den Vorsitz führt die
Leitung der kvhs.
-
Der Beirat hat u. a. folgende
Aufgaben:
a) Beratung des Entwurfs des
Veranstaltungsprogramms der kvhs,
b)
Beratung bei der Gestaltung der inhaltlichen und organisatorischen
Rahmenbedingungen der Volkshochschularbeit.
§ 7 Leiterin / Leiter der Kreisvolkshochschule
-
Der Landrat beruft die Leitung
der kvhs. Die Leitung ist hauptamtlich tätig.
-
Die Leitung der kvhs trägt die
Verantwortung für die kvhs. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
a) die strategische Entwicklung
und Qualitätssicherung,
b) die Erstellung eines Veranstaltungs- und Programmangebots,
c) die Ressourcenbewirtschaftung,
d) die Personalführung und -entwicklung,
e) die Außendarstellung (Öffentlichkeitsarbeit und
Marketing),
f) die Erstellung des Haushaltes sowie die
Wirtschaftlichkeit der Angebote,
g) die Zusammenarbeit mit dem Verband der Volkshochschulen
in Rheinland-Pfalz e.V. und die Mitarbeit in den Gremien dieses Verbands,
h) die Mitarbeit im Ausschuss für Bildung, Weiterbildung
und Kultur sowie
i) die Zusammenarbeit mit anderen für die Weiterbildung
relevanten Einrichtungen und Organisationen.
§ 8 Benutzungsbedingungen, Haftung
-
Die Hausordnung der kvhs, die
ihrer Außenstellen und die Hausordnungen aller durch die kvhs genutzten Räume
sind von jedem Benutzer der Einrichtung zu beachten.
-
Der Landkreis haftet gegenüber
den Benutzern nur für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Unberührt
hiervon bleibt die Haftung des Landkreises für den sicheren Bauzustand von
Gebäuden nach § 836 BGB
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Satzung vom 01.08.2013 außer Kraft.
Alzey, 16.12.2025
gez.
Heiko Sippel
Landrat