Satzung

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 02.07.2013 aufgrund des § 17 der Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz (LKO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. Seite 188), BS 2020-2, zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 08. Mai 2013 (GVBl. Seite 139) und des Landesgesetzes zur Förderung der Weiterbildung in Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 17. November 1995 (GVBl. Seite 454), BS 223-60, zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 16. Dezember 2002 (GVBl. Seite 481) folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Landkreis Alzey-Worms ist Träger einer Einrichtung der Erwachsenenbildung. Die Einrichtung führt den Namen „Kreisvolkshochschule Alzey-Worms" (KVHS).

  2. Die KVHS hat ihren Sitz in Alzey und verfügt über Außenstellen im Kreisgebiet.

§ 2 Rechtsstatus

  1. Die KVHS ist eine gemäß den Bestimmungen des Weiterbildungsgesetzes von Rheinland-Pfalz (WBG) staatlich anerkannte Einrichtung der Weiterbildung.

  2. Die KVHS ist ordentliches Mitglied des Verbands der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e.V.

§ 3 Aufgaben

  1. Weiterbildung dient den persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Bedürfnissen der Menschen. Die Förderung der Weiterbildung nehmen das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften gemäß § 6 WBG als öffentliche Aufgabe wahr. Die kommunalen Gebietskörperschaften erfüllen diese Aufgabe im Rahmen ihrer Pflicht, das Wohl ihrer Einwohner zu fördern.

  2. Die Aufgaben der KVHS sind in § 2 WBG geregelt. Sie soll durch bedarfsgerechte Bildungsangebote zur Chancengerechtigkeit beitragen, Bildungsdefizite abbauen und die Vertiefung, Ergänzung und Erweiterung vorhandener oder den Erwerb neuer Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen ermöglichen.

  3. Soweit es der Erfüllung dieser Aufgaben dient, arbeitet die KVHS mit anderen Einrichtungen und Organisationen partnerschaftlich zusammen.

  4. Die KVHS ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Ihre Veranstaltungen sind offen für alle Menschen, unabhängig von Vorbildung, gesellschaftlicher Stellung, Beruf, Nationalität und Religion.

  5. Die Kommunen im Landkreis tragen durch die Bereitstellung von Räumlichkeiten für die Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen zu einem wohnortnahen Programmangebot der KVHS bei.

§ 4 Finanzierung

Die KVHS finanziert ihre Arbeit durch Teilnehmergebühren, Zuschüsse des Landes, Zuwendungen Dritter und die ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des Kreises. Die Teilnehmergebühren sind in einer Gebührensatzung geregelt.

§ 5 Außenstellen der KVHS

  1. In den verbandsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden sowie Ortsgemeinden werden Außenstellen der KVHS geschaffen, die sich „Volkshochschule ....... in der Kreisvolkshochschule Alzey-Worms“ nennen. Deren Aufgabe ist es insbesondere, die Veranstaltungen der KVHS auf örtlicher Ebene vorzubereiten und durchzuführen.

  2. Die Außenstellen haben in der Regel eine ehrenamtliche Leitung. Diese wird auf Vorschlag des Leiters/der Leiterin der KVHS durch den Landrat bestellt oder abberufen.

§ 6 Organe der Kreisvolkshochschule

  1. Organe der Kreisvolkshochschule sind:
    a) der Beirat der Kreisvolkshochschule
    b) die Leiterin / der Leiter

  2. Der Beirat der Kreisvolkshochschule setzt sich aus den einzelnen Außenstellenleiterinnen/ Außenstellenleitern zusammen. Den Vorsitz führt die Leiterin / der Leiter der KVHS.

  3. Der Beirat hat u. a. folgende Aufgaben:
    a) Beratung des Entwurfs des Veranstaltungsprogramms der KVHS,
    b) Mitwirkung bei der Gestaltung der inhaltlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen der Volkshochschularbeit,
    c) Mitwirkung bei der Vorbereitung von Beschlüssen des Kreistags und seiner Ausschüsse zur Arbeit der KVHS.

§ 7 Leiterin / Leiter der Kreisvolkshochschule

  1. Der Landrat beruft die Leiterin / den Leiter der KVHS. Die Leiterin / Der Leiter ist hauptamtlich tätig.

  2. Die Leiterin / der Leiter der Kreisvolkshochschule trägt die Verantwortung für deren Aufgabenbereich. Zu ihren / seinen Aufgaben gehören insbesondere:
    a) die Aufstellung eines Weiterbildungsprogramms unter Einbeziehung der Vorschläge der örtlichen Volkshochschulen,
    b) die Auswahl und Verpflichtung von Dozentinnen und Dozenten,
    c) die Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Dozentinnen und Dozenten der Kreisvolkshochschule,
    d) die Darstellung der Ziele und der Arbeit der Kreisvolkshochschule in der Öffentlichkeit,
    e) die Mitwirkung bei der Festlegung der Teilnehmergebühren und der Dozentenhonorare,
    f) die Zusammenarbeit mit dem Verband der Volkshochschulen in Rheinland-Pfalz e.V. und die Mitarbeit in den Gremien dieses Verbands,
    e) die Mitarbeit im Kreisbeirat für Weiterbildung sowie
    g) die Zusammenarbeit mit anderen für die Weiterbildung relevanten Einrichtungen und Organisationen.

§ 8 Benutzungsbedingungen, Haftung

  1. Die Hausordnung der Kreisvolkshochschule, die ihrer Außenstellen und die Hausordnungen aller durch die Kreisvolkshochschule genutzten Räume sind von jedem Benutzer der Einrichtung zu beachten.

  2. Der Landkreis haftet gegenüber den Benutzern nur für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Unberührt hiervon bleibt die Haftung des Landkreises für den sicheren Bauzustand von Gebäuden nach § 836 BGB.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.08.2013 in Kraft.

Alzey, 02.07.2013

gez. Ernst Walter Görisch
Landrat

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