Der Kreistag
hat in seiner Sitzung am 02.07.2013 aufgrund des § 17 der
Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz (LKO) in der Fassung vom 31. Januar
1994 (GVBl. Seite 188), BS 2020-2, zuletzt geändert durch Landesgesetz
vom 08. Mai 2013 (GVBl. Seite 139) und des Landesgesetzes zur Förderung
der Weiterbildung in Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 17. November
1995 (GVBl. Seite 454), BS 223-60, zuletzt geändert durch Landesgesetz
vom 16. Dezember 2002 (GVBl. Seite 481) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Name und Sitz
- Der Landkreis Alzey-Worms ist Träger
einer Einrichtung der Erwachsenenbildung. Die Einrichtung führt den
Namen „Kreisvolkshochschule Alzey-Worms" (KVHS).
- Die KVHS hat ihren Sitz in Alzey und verfügt über Außenstellen im Kreisgebiet.
§ 2 Rechtsstatus
- Die KVHS ist eine gemäß den Bestimmungen
des Weiterbildungsgesetzes von Rheinland-Pfalz (WBG) staatlich
anerkannte Einrichtung der Weiterbildung.
- Die KVHS ist ordentliches Mitglied des Verbands der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e.V.
§ 3 Aufgaben
- Weiterbildung dient den persönlichen,
beruflichen und gesellschaftlichen Bedürfnissen der Menschen. Die
Förderung der Weiterbildung nehmen das Land und die kommunalen
Gebietskörperschaften gemäß § 6 WBG als öffentliche Aufgabe wahr. Die
kommunalen Gebietskörperschaften erfüllen diese Aufgabe im Rahmen ihrer
Pflicht, das Wohl ihrer Einwohner zu fördern.
- Die Aufgaben der KVHS sind in § 2 WBG geregelt. Sie soll durch
bedarfsgerechte Bildungsangebote zur Chancengerechtigkeit beitragen,
Bildungsdefizite abbauen und die Vertiefung, Ergänzung und Erweiterung
vorhandener oder den Erwerb neuer Kenntnisse, Fähigkeiten und
Qualifikationen ermöglichen.
- Soweit es der Erfüllung dieser Aufgaben dient, arbeitet die KVHS
mit anderen Einrichtungen und Organisationen partnerschaftlich
zusammen.
- Die KVHS ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Ihre
Veranstaltungen sind offen für alle Menschen, unabhängig von Vorbildung,
gesellschaftlicher Stellung, Beruf, Nationalität und Religion.
- Die Kommunen im Landkreis tragen durch die Bereitstellung von
Räumlichkeiten für die Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen zu
einem wohnortnahen Programmangebot der KVHS bei.
§ 4 Finanzierung
Die KVHS finanziert ihre Arbeit durch
Teilnehmergebühren, Zuschüsse des Landes, Zuwendungen Dritter und die
ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des Kreises. Die
Teilnehmergebühren sind in einer Gebührensatzung geregelt.
§ 5 Außenstellen der KVHS
- In den verbandsfreien Gemeinden,
Verbandsgemeinden sowie Ortsgemeinden werden Außenstellen der KVHS
geschaffen, die sich „Volkshochschule ....... in der
Kreisvolkshochschule Alzey-Worms“ nennen. Deren Aufgabe ist es
insbesondere, die Veranstaltungen der KVHS auf örtlicher Ebene
vorzubereiten und durchzuführen.
- Die Außenstellen haben in der Regel eine ehrenamtliche Leitung.
Diese wird auf Vorschlag des Leiters/der Leiterin der KVHS durch den
Landrat bestellt oder abberufen.
§ 6 Organe der Kreisvolkshochschule
- Organe der Kreisvolkshochschule sind:
a) der Beirat der Kreisvolkshochschule
b) die Leiterin / der Leiter
- Der Beirat der Kreisvolkshochschule setzt sich aus den einzelnen
Außenstellenleiterinnen/ Außenstellenleitern zusammen. Den Vorsitz führt
die Leiterin / der Leiter der KVHS.
- Der Beirat hat u. a. folgende Aufgaben:
a) Beratung des Entwurfs des Veranstaltungsprogramms der KVHS,
b) Mitwirkung bei der Gestaltung der inhaltlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen der Volkshochschularbeit,
c) Mitwirkung bei der Vorbereitung von Beschlüssen des Kreistags und seiner Ausschüsse zur Arbeit der KVHS.
§ 7 Leiterin / Leiter der Kreisvolkshochschule
- Der Landrat beruft die Leiterin / den Leiter der KVHS. Die Leiterin / Der Leiter ist hauptamtlich tätig.
- Die Leiterin / der Leiter der Kreisvolkshochschule trägt die
Verantwortung für deren Aufgabenbereich. Zu ihren / seinen Aufgaben
gehören insbesondere:
a) die Aufstellung eines Weiterbildungsprogramms unter Einbeziehung der Vorschläge der örtlichen Volkshochschulen,
b) die Auswahl und Verpflichtung von Dozentinnen und Dozenten,
c) die Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Dozentinnen und Dozenten der Kreisvolkshochschule,
d) die Darstellung der Ziele und der Arbeit der Kreisvolkshochschule in der Öffentlichkeit,
e) die Mitwirkung bei der Festlegung der Teilnehmergebühren und der Dozentenhonorare,
f) die Zusammenarbeit mit dem Verband der Volkshochschulen in Rheinland-Pfalz e.V. und die Mitarbeit in den Gremien dieses Verbands,
e) die Mitarbeit im Kreisbeirat für Weiterbildung sowie
g) die Zusammenarbeit mit anderen für die Weiterbildung relevanten Einrichtungen und Organisationen.
§ 8 Benutzungsbedingungen, Haftung
- Die Hausordnung der Kreisvolkshochschule,
die ihrer Außenstellen und die Hausordnungen aller durch die
Kreisvolkshochschule genutzten Räume sind von jedem Benutzer der
Einrichtung zu beachten.
- Der Landkreis haftet gegenüber den Benutzern nur für Schäden aus
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Unberührt hiervon bleibt die Haftung
des Landkreises für den sicheren Bauzustand von Gebäuden nach § 836 BGB.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.08.2013 in Kraft.
Alzey, 02.07.2013
gez. Ernst Walter Görisch
Landrat